Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 122 Ausbildungsgeld
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/122#abs-1 (1) Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Ausbildungsgeld während
wenn Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/122#abs-2 (2) Für das Ausbildungsgeld gelten die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
Wird zitiert von 190 Entscheidungen zu § 122 SGB III →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 01.06.2006 – B 7a AL 76/05 RArbeitsförderung: Keine zeitliche Begrenzung der Erlöschenswirkung der Arbeitslosmeldung bei nicht unverzüglicher Mitteilung einer Beschäftigungsaufnahme Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- SG Düsseldorf, 28.07.2006 – S 25 AL 40/05
- LSG NRW, 10.04.2003 – L 1 AL 4/03Zitiert von 3
- BSG, 06.04.2006 – B 7a AL 74/05 RZitiert von 2
- BSG, 09.02.2006 – B 7a AL 58/05 RArbeitsförderung: Erfordernis eines subjektiven Maßstabs bei der Beurteilung grober Fahrlässigkeit im Rahmen der rückwirkenden Aufhebung einer Arbeitslosengeld-Bewilligung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 50
- BSG, 13.07.2006 – B 7a AL 16/05 RArbeitsförderung: Voraussetzungen des Erlöschens der Wirkung der Arbeitslosmeldung bei Aufnahme einer nicht gemeldeten Beschäftigung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
Zuletzt entschieden
- BSG, 05.03.2026 – B 11 AL 6/24 R(Arbeitsförderung - Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Beginn der Rahmenfrist - Arbeitslosmeldung - Erlöschen der Wirkung - Ausübung des Bestimmungsrechts nach § 137 Abs 2 SGB 3 - kein Erfordernis einer weiteren Arbeitslosmeldung)Zitiert von 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 08.05.2025 – L 14 AL 72/23
- OVG Niedersachsen, 23.11.2022 – 14 LA 324/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 122 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Fachanwälte für Sozialrecht finden
Änderungsverlauf
-
02.06.2021 Ausfertigung
§ 122 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1387)
BGBl. 2021 I S. 1387
-
23.12.2016 Ausfertigung
§ 122 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3234)
BGBl. 2016 I S. 3234
-
23.04.2004 Ausfertigung
§ 122 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I 602 792)
BGBl. 2004 I S. 602
-
23.12.2003 Ausfertigung
§ 122 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
-
21.07.1999 Ausfertigung
§ 122 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 1999 (BGBl. I 1648)
BGBl. 1999 I S. 1648
-
06.04.1998 Ausfertigung
§ 122 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I 688)
BGBl. 1998 I S. 688
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.